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   FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93 F   

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https://dejure.org/1998,14254
FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93 F (https://dejure.org/1998,14254)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.1998 - 3 K 7096/93 F (https://dejure.org/1998,14254)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 1998 - 3 K 7096/93 F (https://dejure.org/1998,14254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft; Geldgewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaft; Entscheidung über Unterbeteiligung im Feststellungsverfahren der Hauptgesellschaft; Mitunternehmerinitiative eines Unternehmers; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1999, 120
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

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  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

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  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

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  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Denn an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Unterbeteiligung können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Hauptgesellschaft (FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Es handelt sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation, die nicht hindert, dass die Schenkung ihre volle rechtliche und wirtschaftliche Wirkung entfaltet (vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Der vor dem Hintergrund der Argumentation der Kl. folgerichtige Weg - nämlich: Erfassung der schenkweisen Übertragung einer besonders rentierlichen Einkunftsquelle bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer - ist nun aber genau der Weg, den das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.08.1998 (3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681) ausdrücklich vorgezeichnet hat, ohne dass der BFH ihm gefolgt ist.

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